Was ist das jugendgericht?

Jugendgericht in Deutschland

Das Jugendgericht ist ein spezielles Gericht, das sich mit Straftaten befasst, die von Jugendlichen (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre) begangen wurden. Es ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dient vorrangig dem Erziehungsgedanken.

Ziele und Prinzipien:

  • Erziehung vor Strafe: Das Hauptziel ist nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung des Jugendlichen, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
  • Individualisierung: Die Maßnahmen werden individuell auf den Jugendlichen und seine Lebensumstände zugeschnitten.
  • Beschleunigung: Das Verfahren soll zügig durchgeführt werden, um den Jugendlichen nicht unnötig lange in der Unsicherheit zu belassen.
  • Spezialprinzip: Vorrangig werden die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) angewendet, welche die Regeln des Strafgesetzbuchs (StGB) verdrängen.

Zuständigkeit:

  • Das Jugendgericht ist zuständig für Straftaten, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen wurden, wenn zur Zeit der Tat der Jugendliche 14, aber noch nicht 18, der Heranwachsende 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war.
  • Bei Heranwachsenden wird geprüft, ob sie zur Tatzeit reif genug waren, um die Unrechtmäßigkeit ihrer Tat einzusehen (sogenannte "jugendliche Reife"). Ist dies der Fall, findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Ansonsten gilt das allgemeine Strafrecht.

Verfahren:

  • Ermittlungsverfahren: Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln. Es gibt oft eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.
  • Anklage/ Antrag: Die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder einen Antrag auf Eröffnung des Jugendgerichtsverfahrens stellen.
  • Hauptverhandlung: Die Hauptverhandlung findet in der Regel nicht öffentlich statt.
  • Urteil: Das Jugendgericht kann verschiedene Sanktionen verhängen.

Sanktionen:

Die möglichen Sanktionen des Jugendgerichts unterscheiden sich von denen des allgemeinen Strafrechts. Sie sind primär erzieherisch ausgerichtet und reichen von:

  • Erziehungsmaßregeln (z.B. Arbeitsauflagen, soziale Trainingskurse)
  • Zuchtmittel (z.B. Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest)
  • Jugendstrafe (Freiheitsentzug, der in der Regel in einer Jugendstrafanstalt vollzogen wird)

Beteiligte:

  • Jugendrichter: Der Richter ist speziell für Jugendstrafsachen ausgebildet.
  • Jugendstaatsanwalt: Der Staatsanwalt vertritt die Anklage.
  • Jugendgerichtshelfer: Mitarbeiter des Jugendamtes, die den Jugendlichen und seine Familie betreuen und dem Gericht Informationen über die Lebensumstände des Jugendlichen geben.
  • Verteidiger: Der Jugendliche hat das Recht auf einen Verteidiger.
  • Eltern: Die Eltern des Jugendlichen sind in der Regel an dem Verfahren beteiligt.

Besonderheiten:

  • Das Verfahren ist weniger formalisiert als im allgemeinen Strafrecht.
  • Es wird Wert auf eine kindgerechte Sprache gelegt.
  • Die Akteneinsicht ist eingeschränkter als im allgemeinen Strafrecht.
  • Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen über erzieherische Maßnahmen und Zuchtmittel. Eine Jugendstrafe wird erst ab einer bestimmten Dauer eingetragen.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.